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BKA-Bescheid zum USK-G liegt vor

Seit dem 05.06.2020 liegt uns der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes gemäß §2 Abs.5 WaffG in Verbindung mit §48 Abs. 3 WaffG, sowie die Beurteilung des USK-G hinsichtlich des §6 AWaffV vor.

In diesem, sehr ausführlichen Bescheid, stuft das Bundeskriminalamt das USK-G bis zu einer Gesamtlänge von 600mm als mehrschüssige, halbautomatische Kurz-Schusswaffe der Kat. B ein. Zur Ermittlung der Waffenlänge wurde lediglich die, zur handhabungssicheren Verwendung, kürzest mögliche Bauweise bewertet, d.h. Schaftröhre (Buffer Tube) und Schaft werden hinsichtlich der Waffenlänge NICHT berücksichtigt!

Der Erwerb als Wechselsystem (ohne Voreintrag) ist problemlos möglich, insofern der Erwerber bereits im Besitz einer zu dem Wechselsystem passenden Waffe (Kaliber gleich oder größer) ist. Das USK-G ist in keiner Variante vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach §6 Abs.1 Nr. 2 AWaffV erfasst. Somit besteht für unsere Fachhandelspartner und Kunden Rechtssicherheit.

Das USK-G in den Ausführungen Compact (Lauflänge 254mm) sowie Standard (294mm) sind für Deutschland freigegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt werden wir eine „Competition“-Variante mit ca. 430mm Lauflänge anbieten. Die Fertigung der Compact-D Version mit 228mm Lauflänge stellen wir ein.

Laden Sie sich den BKA-Bescheid in unserem Download-Center runter.

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